Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht ist bei den Kommunalwahlen das Recht, als Bewerberin oder Bewerber für eine Kommunalvertretung auftreten zu können.
Wählbar sind Personen, die mindestens 16 Jahre alt und wahlberechtigt sind. Das sind bei
- den Gemeindewahlen: die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde
- der Wahl der Kreisräte: die wahlberechtigten Kreiseinwohnerinnen und -einwohner.
Nicht wählbar sind dagegen die Personen, die
- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Unionsbürger sind bei Kommunalwahlen darüber hinaus nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen (Kandidatenlisten).
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, wobei jede Partei oder Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen kann.
Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt in einem Wahlverfahren durch die wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung.
Für die Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerber enthalten wie Räte zu wählen sind. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
- In Gemeinden und Ortschaften mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern, in denen keine unechte Teilortswahl stattfindet, darf der Wahlvorschlag höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Räte zu wählen sind.
- Bei unechter Teilortswahl darf der Wahlvorschlag für jeden Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter zu wählen sind, eine Bewerberin oder einen Bewerber mehr enthalten.
Für die Wahl zum Kreistag wird jeder Landkreis in Wahlkreise eingeteilt.
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen.
Bewerbende dürfen sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
Eine Kandidatur für unterschiedliche Wahlen, beispielsweise sowohl für die Gemeinderats- als auch für die Kreistagswahl, ist aber möglich.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Kreisräte, die von Parteien stammen, die nicht im Landtag Baden-Württemberg vertreten sind oder nicht bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, müssen von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sein. Eine Person kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
Für die Gemeinderatswahl ist folgende Anzahl von Unterschriften erforderlich:
- für Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: 10
- für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: 20
- für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern: 50
- für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern: 100
- für Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnern: 150
- für Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250
Für die Ortschaftsratswahl gelten die gleichen Zahlen, wobei sich die Einwohnerzahlen hier auf die Einwohner der Ortschaft beziehen. Die unterzeichnenden Personen müssen in der jeweiligen Ortschaft wohnen.
Für die Kreistagswahl sind für jeden Wahlkreis 50 Unterschriften von Personen erforderlich, die zur Kreistagswahl in einer Gemeinde dieses Wahlkreises wahlberechtigt sind.
Zusammen mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat, eingereicht werden. Diese schriftliche Erklärung muss vom Bewerber unterschrieben sein. Danach kann er seine Zustimmung nicht widerrufen.
Sich bewerbende Personen, die Unionsbürger sind, müssen zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Diese Erklärung muss ebenfalls zusammen mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, muss der Bewerber eine Bescheinigung seines Herkunftsmitgliedstaates darüber vorlegen.
In jedem Wahlvorschlag sollen zudem zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Diese sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen vom Wahlorgan entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Der jeweilige Wahlausschuss prüft anschließend die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung.
Die Entscheidung über die Zulassung trifft der jeweilige Wahlausschuss bis spätestens zum 59. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der die Entscheidung über die Zulassung gefällt wird.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden anschließend öffentlich bekannt gemacht.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 28 Gemeindeordnung (GemO) (Wählbarkeit)
- § 23 Landkreisordnung (LKrO) (Wählbarkeit)
- § 8 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wahlvorschläge)
- § 9 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Aufstellung von Bewerbern)
- § 13 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Einreichung der Wahlvorschläge)
- § 14 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Inhalt und Form der Wahlvorschläge)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Vertrauensleute)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen)
- § 17 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Vorprüfung und Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge)
- § 18 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Zulassung der Wahlvorschläge)
- § 19 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Bekanntmachung der Wahlvorschläge)
Freigabevermerk
Stand: 18.08.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg